Schonzeit: Wann darf ich Gehölze schneiden?
Das Ziel: nistende Tiere schützen. Vom 1. März bis zum 30. September gilt daher eine gesetzliche Schonzeit im Garten für Tiere und Pflanzen. Ein Radikalschnitt von Hecken und Sträuchern ist in dieser Zeit verboten. Wir raten, auch bei Bäumen in der Schonzeit von starken Rückschnitten abzusehen. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und es droht ein sattes Bußgeld.
Laut Bundesnaturschutzgesetz § 39 dürfen Sträucher, Hecken und andere Gehölze im eigenen Garten zum Schutz der Tierwelt während der Brut- und Nistzeit nicht stark geschnitten werden dürfen. So sollen Wildtiere eine möglichst ungestörte Kinderstube auch im Hausgarten haben.
Nistplätze in Ruhe lassen!
Im Detail verbietet das Gesetz einen Radikalschnitt. Erlaubt sind hingegen auch in den Sommermonaten schonende Form- und Pflegeschnitte, bei denen nur der Jahreszuwachs entfernt wird. Wir empfehlen: Macht um alle Gehölze, in denen Wildvögel sichtbar nisten, am besten einen großen Bogen und wartet mit dem Schnitt.
Schonzeit gilt auch für Bäume
In vielen Kommunen sind Menschen mit Garten durch eine Baumschutzsatzung an rechtliche Vorgaben im Umgang mit Bäumen und Sträuchern gebunden. Fragt bei eurer Stadt oder Gemeinde nach: Manche untersagen auch außerhalb der Schonzeit das Fällen oder radikale Zurückschneiden von Gehölzen ab einem bestimmten Stamm-Durchmesser. Andere sind großzügiger oder unterscheiden nach Baumarten. Ausnahmen sind behördlich angeordnete Fällungen, wenn zum Beispiel die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Verstöße gegen die Vorgaben der Kommune können empfindliche Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen.
Nachfragen vor dem Schnitt
Wir empfehlen: Wer eine Fäll- oder Rückschneidemaßnahme plant, sollte sich am besten an die örtlichen Fachämter - beispielsweise das Grünflächen- oder Umweltamt - wenden.
Hinweis:
Auch außerhalb der Schonzeit muss man vor dem Schnitt sicherstellen, dass keine Wildtiere das Gehölz bewohnen.
Martin Breidbach/Anna Florenske